28. März 2026 Timos Paper
Drei Schöffinnen und Schöffen sitzen im Gerichtssaal vor der Richterbank, darüber der Text: „Schöffen im Strafprozess – Mit dabei, aber nicht wirklich beteiligt?“

Wenn Schöffen mitrichten sollen, bei Absprachen aber oft außen vor bleiben

Manchmal stolpert man nicht am Erscheinungstag über einen wichtigen Text, sondern erst später. So ging es mir mit einem Beitrag bei LTO vom 17. November 20231, der eine große Schöffenbefragung der Universität Tübingen aufgreift. Brandaktuell ist das also nicht mehr. Aber gerade das macht den Befund interessant: Es geht nicht um eine kurzfristige Aufregung, sondern um ein strukturelles Problem, das man nicht mit dem nächsten Nachrichtentag abhaken kann.

Die Tübinger Untersuchung, die laut LTO zwischen Herbst 2021 und Frühjahr 2022 durchgeführt wurde, erreichte knapp 9.000 Schöffinnen und Schöffen aus allen Bundesländern und wird dort als bislang umfangreichste Befragung dieser Art beschrieben. Schon diese Größenordnung macht deutlich, dass es sich nicht um bloße Einzelbeobachtungen oder um den Frust einiger weniger Beteiligter handelt.

Viel Zustimmung zum Ehrenamt – und trotzdem ein schiefer Befund

Zunächst fällt auf: Das Bild ist keineswegs nur düster. Nach den dargestellten Ergebnissen sind viele Schöffinnen und Schöffen mit ihrem Amt grundsätzlich zufrieden. Rund 90 Prozent würden es erneut übernehmen, und drei von vier halten das Schöffenamt für einen wichtigen Bestandteil des Strafprozesses. Auch die Zusammenarbeit mit Berufsrichtern wird überwiegend positiv beschrieben.

Das ist wichtig, weil es mit einem verbreiteten Vorurteil aufräumt. Wer von außen auf das Schöffensystem blickt, könnte schnell annehmen, dort säßen frustrierte Statisten, die kaum wüssten, was sie tun. So einfach ist es offenbar nicht. Die Befragten erleben ihr Amt vielfach als sinnvoll. Sie fühlen sich in vielen Fällen auch persönlich respektiert. Gerade deshalb wiegt es umso schwerer, wenn an anderer Stelle deutlich wird, dass ihre Stellung in einem zentralen Bereich des Strafverfahrens offenbar ausgehöhlt wird.

Hinzu kommt: Viele Schöffen wünschen sich laut der Befragung eine bessere Vorbereitung, ausführlichere Vorbesprechungen, mehr Schulungen und teils auch Akteneinsicht. Das klingt nicht nach Desinteresse, sondern eher nach dem Wunsch, die eigene Rolle ernsthafter und kompetenter ausfüllen zu können.

Formell gleichwertig – praktisch oft im Windschatten

Besonders aufschlussreich ist der Widerspruch in der Frage der Mitwirkung. Einerseits sagten 73 Prozent, sie hätten eher die Möglichkeit, Urteile zu beeinflussen. Andererseits gaben vier von fünf an, sich in der Regel eher den Einschätzungen der Berufsrichter anzuschließen. Das ist kein Beweis für eine bloße Scheinbeteiligung, aber es zeigt doch, wie groß der Abstand zwischen formaler Gleichrangigkeit und tatsächlicher Durchsetzungskraft sein kann.

Wer das Schöffenamt ernst nimmt, sollte sich diesen Widerspruch genauer ansehen. Denn auf dem Papier sind Schöffinnen und Schöffen gleichberechtigte Richter. In der Praxis scheint die Dynamik im Sitzungssaal aber oft eine andere zu sein: Die einen sind juristisch geschult, im System sozialisiert und täglich mit Verfahren befasst; die anderen kommen als Ehrenamtliche hinzu, oft mit begrenzter Vorbereitung und ohne Routine. Dass sich daraus ein Gefälle ergibt, überrascht nicht. Problematisch wird es dort, wo dieses Gefälle nicht nur die Atmosphäre prägt, sondern reale Entscheidungsvorgänge.

Der heikle Punkt: Absprachen im Strafprozess

Der eigentliche Kern der Untersuchung liegt bei den sogenannten Absprachen beziehungsweise Verständigungen im Strafprozess. Das ist ein Feld, das juristisch heikel ist und seit Jahren kritisch beobachtet wird. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2013 entschieden, dass das Verständigungsgesetz von 2009 zwar im Grundsatz verfassungsgemäß sei, in der Praxis aber ein „erhebliches Vollzugsdefizit“ bestehe. Gerade deshalb sollte die Einhaltung der Regeln regelmäßig überprüft werden.

Die frühere Untersuchung, auf die der LTO-Beitrag verweist, hatte bereits ergeben, dass informelle Absprachen im Gerichtsalltag eine erhebliche Rolle spielen. Die nun ausgewertete Schöffenbefragung sollte dann gerade die bislang offene Frage beantworten, wie Laienrichter an solchen Vorgängen beteiligt sind. Nach geltendem Recht müssen Schöffen an Verständigungen mitwirken. Entscheidend ist also nicht, ob ihre Teilnahme nett wäre, sondern dass sie rechtlich vorgesehen ist.

Genau hier wird es unerquicklich. Laut den im LTO-Text wiedergegebenen Ergebnissen erfolgte in rund einem Viertel der von den Befragten erlebten Verfahren eine Absprache. Nur etwa zwei Drittel dieser Absprachen wurden unter aktiver Teilnahme der Schöffen getroffen. In 14 Prozent der Fälle sollen Schöffen sogar ausgeschlossen worden sein, obwohl sie im Gericht vor Ort waren. Das ist kein Randproblem mehr, sondern berührt die Substanz der Laienbeteiligung im Strafverfahren.

Nicht nur zu wenig beteiligt, sondern oft auch zu wenig informiert

Noch bedenklicher ist ein weiterer Punkt: Laut Befragung hat mehr als die Hälfte der Schöffen mindestens einmal eine Absprache erlebt, in der verbotene Inhalte thematisiert wurden. Besonders genannt werden Absprachen über den Schuldspruch oder über Punktstrafen – also gerade solche Inhalte, über die nach geltendem Recht nicht verhandelt werden darf. Zugleich zweifelten die Schöffen nur selten an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgänge. Die Autoren deuten das als Hinweis darauf, dass viele Laienrichter Verstöße gegen die Verständigungsregeln gar nicht zuverlässig erkennen können.

Auch das sollte man nicht vorschnell den Schöffinnen und Schöffen selbst anlasten. Wer ehrenamtlich an Strafverfahren mitwirkt, kann nicht nebenbei die gesamte Dogmatik und Praxis der Verständigung beherrschen. Wenn man Laienrichter in diese Verantwortung setzt, muss man ihnen die nötigen Informationen, Schulungen und echten Beteiligungsmöglichkeiten auch geben. Sonst produziert das System eine merkwürdige Fassade: Bürgerbeteiligung wird beschworen, aber an den komplizierten und entscheidenden Stellen bleibt sie schwach, unsicher oder rein pro forma. Diese Schlussrichtung legt jedenfalls die Studie nahe.

Passend dazu gaben zusammengenommen 64 Prozent der Laienrichter an, das Zustandekommen von Absprachen eher nicht beeinflussen zu können. 65 Prozent verneinten tendenziell auch, den Inhalt solcher Absprachen mitbestimmen zu können. Wer solche Zahlen liest, kommt an einer unbequemen Frage kaum vorbei: Wie viel echte richterliche Mitwirkung bleibt übrig, wenn ausgerechnet bei den heiklen verfahrenssteuernden Gesprächen die gesetzlich gleichgestellten Laienrichter in der Wahrnehmung vieler Beteiligter nur am Rand stehen?

Interessant auch: Das Bild der „Kuscheljustiz“ bestätigt sich gerade nicht

Fast nebenbei enthält der Beitrag noch einen zweiten bemerkenswerten Befund. Während in Teilen der Öffentlichkeit gern von zu milden Urteilen die Rede ist, bewerten Schöffinnen und Schöffen die Urteile, an denen sie selbst mitgewirkt haben, überwiegend als angemessen. Rund 70 Prozent antworteten entsprechend, etwas mehr als 20 Prozent hielten sie für eher milde. Nur weniger als 2 Prozent empfanden sie als eher hart oder zu hart.

Das muss man nicht romantisieren. Natürlich kann es sein, dass Menschen Entscheidungen, an denen sie selbst beteiligt waren, im Nachhinein positiver bewerten. Aber ebenso plausibel ist die andere Deutung, die auch der Beitrag nennt: Wer tatsächlich Einblick in Strafverfahren bekommt, urteilt differenzierter als jemand, der Strafjustiz nur über Schlagzeilen wahrnimmt. Gerade in Zeiten schneller Empörung ist das ein bemerkenswerter Kontrapunkt.

Warum mich dieser ältere Beitrag gerade jetzt beschäftigt

Vielleicht gerade deshalb, weil er nicht mehr ganz neu ist. Ein Text von Ende 2023 lässt sich nicht mehr als aktuelle Nachricht verkaufen. Aber er taugt sehr wohl als Anlass, erneut auf eine Grundfrage des Schöffensystems zu schauen: Wollen wir Laienbeteiligung im Strafprozess wirklich – oder wollen wir vor allem das Symbol davon? Der LTO-Beitrag über die Tübinger Befragung legt nahe, dass zwischen Anspruch und Wirklichkeit eine erhebliche Lücke besteht.

Wenn Schöffinnen und Schöffen überwiegend motiviert sind, ihr Amt für wichtig halten und bereit wären, es erneut zu übernehmen, dann ist das eine gute Nachricht. Wenn sie aber zugleich bei Absprachen oft nicht wirklich mitwirken, problematische Inhalte nicht zuverlässig erkennen können und sich bei entscheidenden Weichenstellungen eher machtlos erleben, dann ist das mehr als nur ein Organisationsmangel. Dann geht es um die Glaubwürdigkeit eines Systems, das demokratische Beteiligung verspricht, in der Praxis aber offenbar nicht immer vollständig einlöst.

  1. lto.de: Ehrenamt­liche Richter haben beim “Deal” nichts zu melden ↩︎

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