22. November 2024 Timo Hörske - persönlicher Blog
Störerhaftung

Störerhaftung ade? – Änderung des Telemediengesetzes beschlossen

Ich habe mich in den letzten Tagen sehr über die Diskussionen in den sozialen Medien über die gestern beschlossene Änderung im Telemediengesetz kurz TMG geärgert.

Trotz der zu begrüßenden Änderungen wurde das Gesetz in der Beratungsphase von der Digitalen Gesellschaft e.V. kritisiert. Einige “Non-Governmental Organisation(en)” (Nichtregierungsorganisation(en)) rufen sogar zu einer Petition auf. Sie fordern lautstark die generelle Abschaffung der Störerhaftung bzw. die Abschaffung der abgeleiteten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Gerade um letzteres brauchen sich die besorgten Aktivisten keine Sorgen mehr machen.

Die wesentlichen Änderungen im Telemediengesetz

Das geänderte Telemediengesetz geht in seiner jetztigen Fassung auf die Kritikpunkte der Sachverständigen in den Ausschüssen in großem Maße ein. So u.a. auf die Hinweise von Dr. Frey ((Dr. Dieter Frey, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Gutachter zum Haftungsrecht für Internet-Provider)):

“Die Verabschiedung des nunmehr vorgelegten TMG-Gesetzentwurfs wird meines Erachtens die erforderliche Rechtssicherheit schaffen, um endlich eine größere Verbreitung von offenen WLAN-Angeboten in Deutschland zu ermöglichen. Weiterhin ist zentral, dass WLAN-Betreiber nicht mit Abmahnkosten oder Schadensersatzansprüchen wegen Rechtsverletzungen Dritter, die über ihr Funknetz erfolgen, belastet werden können. Damit entfällt das Interesse an massenhaften Abmahnungen.” – Dr. Frey Quelle: SPD Bundestagsfraktion

Die Gefahr von Schadenersatzansprüchen oder von kostenpflichtigen Abmahnungen für WLAN- Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter abzuschaffen war primäres Ziel der Änderung in § 8 Abs. 3 Telemediengesetz. Es gibt nun mehr Rechtssicherheit für WLAN- Anbieter, egal ob privat oder gewerblich. Alle Anbieter von WLAN Hotspots, freien WLAN Accesspoint etc. genießen nun die vollen Haftungsprivilegien wie Internetzugangsabieter ((Accessprovider)). Eine Haftung eines WLAN- Anbieters für Rechtsverletzungen Dritter ist nach dem Gesetz ausgeschlossen, dass sogar ohne die zwischenzeitlich im Regierungsentwurf vorhandenen Auflagen wie Vorschaltseiten und Passwortverpflichtungen.

Die kostenpflichtigen Abmahnungen für WLAN- Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter gehören der Vergangenheit an und Abmahnwellen gegen Cafés oder Familien, die viele Menschen verunsichern, wird es in dieser Form nicht mehr geben.

Durch die Gleichstellung mit einem Internetzugangsanbieter kann kein WLAN-Anbieter weder zur Zahlung von Schadenersatz, noch zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Rechtsverletzung verpflichtet werden. Auch eine Verpflichtung auf Beseitigung und Unterlassung ist damit ausgeschlossen.

Für die zukünftige Rechtssprechung sicherlich von Bedeutung ist der folgende Abschnitt aus der Begründung des Gesetzes, welches in dieser Form sicherlich auch Eingang in die entsprechenden Rechtskommentare finden wird:

„Die Beschränkung der Haftung umfasst horizontal jede Form der Haftung für rechtswidriges Verhalten jeder Art. Das gilt für die straf-, verwaltungs- und zivilrechtliche Haftung sowie für die unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter. Die Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG umfasst z.B. uneingeschränkt die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung und steht daher nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Zahlung von Schadensersatz, sondern seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung entgegen.“

Diese eindeutige Begründung des Gesetzgebers dürfte die bisher sehr unglückliche Rechtsprechung des BGH maßgeblich ändern und zu einer europarechtlich passenderen Einschätzung führen.

Gerichtliche Anordnungen sind berechtigte Einschränkungen

Davon ausgeschlossen, meiner Meinung nach auch berechtigter Weise, ist dagegen eine gerichtliche Anordnung, die aber nur für extreme Missbrauchsfälle in Frage kommen. Aber auch in diesen Fällen darf keine Haftung des Anbieters festgestellt werden und keine Kosten für Abmahnungen, gerichtliche oder außergerichtliche Aktivitäten für den WLAN-Anbieter verhängt werden. Diese Einschränkung entsprecht den Vorgaben durch europäische Verordnungen, Richtlinien und steht in direktem Einklang mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes.

Aus dem Blickwinkel der von der Digitalen Gesellschaft e.V. vertretenen Interessen sind die weitergehenden Forderungen politisch nachvollziehbar. Aus rechtlicher Perspektive kann deren Ansatz meines Erachtens jedoch nicht zum Tragen kommen.

Kommentar

Das Internet ist und sollte niemals ein rechtsfreier Raum sein, zuviel illegales und moralisch verwerfliches Tun findet dort bereits statt. Die jetzt verabschiedete Änderung des TMG ist eine aus meiner Sicht rechtssichere Möglichkeit freies WLAN zu fördern und die Ängste vor unbegründeten Haftungsansprüchen aus Rechtsverletzungen Dritter zu verhindern. Es ist mir wichtig gewesen, dass keine unnötigen technischen Hürden aufgebaut werden, wie es im Regierungsentwurf noch zu befürchten war. Die Gleichstellung privater und gewerblicher WLAN- Anbieter mit den Internetprovidern bzgl. der Haftungsprivilegien ist für mich der richtige Weg, auch im Anbetracht der unionsrechtlichen Vorraussetzungen der Europäischen Union und der ebenfalls berechtigten Wahrung von urheberrechtlichen Ansprüchen durch gerichtliche Anordnungen.

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